Katzenschutzverordnung beschlossen UBV Antrag im Kreistag erfolgreich

Facebook
Twitter
WhatsApp
Email
Telegram

von Wolfgang Kleindienst, Kreistagsmitglied UBV

 

Tierschützer, Bürgermeister und Verwaltungen von Gemeinden und Städten haben uns
angesprochen eine „Katzenschutzverordnung“ im Kreistag zu beantragen. Dem sind wir gern
nachgekommen.
Zum Schutz frei lebender Katzen im Saale-Orla-Kreis hatte die UBV zur Kreistagssitzung am
09.09.24 beantragt, eine s.g. „Katzenschutzverordnung“ gemäß § 13 b Tierschutzgesetz, mittels
möglicher Kastrationspflicht, Registrierung und Kennzeichnung zu erarbeiten, im zuständigen
Ausschuss zu beraten und dann dem Kreistag vorzulegen. Dem UBV Antrag wurde mit großer
Mehrheit zugestimmt. Die UBV ist hoch erfreut, dass nun der Tierschutz gestärkt wird.


Auch im Saale-Orla-Kreis nehmen die herrenlosen, verwilderten Katzen zu, so dass aus Gründen
des Tierschutzes Handlungsbedarf besteht. Bereits 2016 wurde per Kabinettsbeschluss der
Thüringer Landesregierung eine Verordnung zum Schutz frei lebender Katzen verabschiedet.
Tierschutzorganisationen und Veterinärämter hatten in der Vergangenheit wiederholt darauf
aufmerksam gemacht und Abhilfe gefordert. In Regionen, in der zu viele streunende Katzen
herumlaufen, können Länder und Kommunen eine Kastrationspflicht einführen. Ungesicherter
Freigang für fortpflanzungsfähige Katzen kann von den jeweiligen Landesregierungen verboten
oder eingeschränkt werden. Im Tierschutzgesetz steht außerdem, dass Katzen, die
unkontrollierten freien Auslauf haben, gekennzeichnet und registriert werden müssen – etwa
mit einem Mikrochip. So können Katzenhalter, die ihre fortpflanzungsfähige Katze unkontrolliert
draußen herumlaufen lassen, ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden. Die Pflicht zur
Kastration der freilaufenden Katzen bzw. des Verbot des unkontrollierten Auslaufs
fortpflanzungsfähiger Katzen ist ein verhältnismäßiges Mittel, um Leiden, Schmerzen und Schäden
der zukünftigen Katzenpopulation einzudämmen.


Was würde das z.B. bedeuten? Ein Tierarzt nimmt den chirurgischen Eingriff der Kastration vor.
Die Kennzeichnung muss durch einen elektronisch lesbaren Transponder erfolgen (ebenfalls durch
den Tierarzt). Die Haltungsperson der Katze ist dafür verantwortlich. Das wäre laut Verordnung der-
oder diejenige, der „die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und
nicht nur vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt“ und /
oder wer Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt

Ihnen gefällt unsere Arbeit? Unterstützen Sie HalloOberland mit einer PayPal-Spende und tragen Sie so zur Meinungsvielfalt in unserer Region bei. Vielen Dank!

Veranstaltungen

Meistgelesen