„Bürgermeister“ Dr. Hanna: Rechtsaufsichtsbehörde sieht keinen Handlungsbedarf

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Nach Auffassung der Rechtsaufsichtsbehörde im Landratsamt des Saale-Orla-Kreises ist die für die Einladung zur Einwohnerversammlung in Ebersdorf gewählte Formulierung „gerade noch“ mit der Regelung des § 32 Abs. 1 ThürKO vereinbar. Das teilte die Behörde auf Anfrage von HalloOberland mit. Der 1. Beigeordnete der Stadt Saalburg-Ebersdorf, Dr. Allam Hanna, wurde in der Einladung als „Amt. Bürgermeister“ betitelt, obwohl die Stadt seit dem Rücktritt von Volker Ortwig (FDP) im Jahr 2020 keinen Bürgermeister mehr hat. Laut Strafgesetzbuch § 132a erfüllt ein Missbrauch von Titeln und das unbefugte Führen von Amts- oder Dienstbezeichnungen einen Straftatbestand. In der Thüringer Kommunalordnung (§ 32, Abs.1), auf die sich die Rechtsaufsichtsbehörde beruft, heißt es dazu: „Jede Gemeinde muss einen Beigeordneten haben; er ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung. […] Der erste Beigeordnete nach Satz 1 führt in den kreisfreien Städten und den Großen kreisangehörigen Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeister.“
Da Saalburg-Ebersdorf keine kreisefreie Stadt ist, fällt sie offenbar nach Ansicht der Rechtsaufsichtsbehörde wohl unter die Kategorie „Große, kreisangehörige Stadt“ – genau wie die Städte Altenburg, Illmenau, Gotha, Mühlhausen und Nordhausen. Das ist besonders bemerkenswert, da laut Ansicht einiger Mitglieder des Saalburg-Ebersdorfer Stadtrates die Stadt mit ihren rund 3300 Einwohnern als zu klein für einen hauptamtlichen Bürgermeister empfunden wird.

Landrat Thomas Fügmann (CDU), den wir ebenfalls um eine Stellungnahme baten, wollte sich zu dem Verhalten von Dr. Hanna (ebenfalls CDU), sowie zu dem Bürgerentscheid und dem damit verbundenen Rechtsstreit nicht äußern. Für die Bürger der Stadt besteht heute jedoch die Möglichkeit, sich selbst ein Bild von der Lage zu machen: Um 19 Uhr beginnt im Bürgerhaus in Ebersdorf die Stadtratsitzung.

Laut Rechtsaufsichtsbehörde „gerade noch“ in Ordnung: Die verwendete Formulierung für die Einladung zur Bürgerversammlung

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