UBV-Antrag für Kreistagssitzung: „Kollaps des Gesundheitswesens abwenden“

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Die UBV Fraktion im Kreistag des Saale-Orla-Kreises hat für die nächste Sitzung des Kreistages einen Antrag eingebracht, um den bevorstehenden Kollaps des Gesundheitswesens im Saale-Orla-Kreis abzuwenden. Dabei soll der Landrat beauftragt werden das Gesundheitsamt anzuweisen, alles zu tun, um die personelle Besetzung aller im § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtung im Saale-Orla-Kreis auch über den 15.03.2022 aufrecht zu erhalten. Hierbei sollen Maßnahmen, wie die durch das Gesundheitsamt ausgesprochene Untersagung des Zutritts zur oder die Untersagung der Tätigkeit in der entsprechenden Einrichtung, ausgeschlossen sein.
Es ist davon auszugehen, dass alle im Landkreis angesiedelten Einrichtungen, die vom § 20a IfSG erfasst sind, die für ihre Arbeit notwendigen Hygiene-Standards einhalten und damit kein Mitarbeiter einer Gefahr ausgesetzt wird, die für ihn selbst unzumutbar hoch ist. Das medizinische Personal dieser Einrichtungen kann dies erfolgreich einschätzen. Sollte dies im Einzelfall anders sein, steht jedem Betroffenen frei, auf die Umsetzung der Hygiene-Maßnahmen hinzuwirken oder das Impfangebot des Gesundheitswesens für seinen eigenen Schutz zu nutzen.

Mit Ablauf des 15.03.2022 sind die Leitungsorgane aller im § 20a IfSG genannten Einrichtungen verpflichtet, Mitarbeiter die den im § 20a Abs. 2 IfSG vorgeschriebenen 2 GStatus nicht nachweisen können, dem Gesundheitsamt zu melden. Der § 20a Abs. 5 IfSG stellt den Spielraum des Gesundheitsamtes wie folgt dar: „… Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.“ Die Unterlassung
der Aussprache und Verfolgung von Berufsverboten erhalten dem Gesundheitsamt des Landkreises die notwendigen personellen Kapazitäten, die für die Nachverfolgung und Unterstützung erkrankter Mitbürger notwendig sind. Den Einrichtungen, die durch massiv erhöhte Schutzmaßnahmen bereits deutlich in der verfügbaren Kapazität eingeschränkt und damit in ihrer Wirtschaftlichkeit deutlich geschliffen wurden, senkt Aussicht auf Unterlassung von Berufsverboten das Risiko des eigenen Kollabierens.

Wolfgang Kleindienst, Fraktionsvorsitzender UBV


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