Wolfgang Kleindienst, Kreistagsmitglied Unabhängige Bürgervertretung Saale-Orla – UBV
In den vergangenen Wochen haben zahlreiche Haushalte Schreiben der „Deutschen Messwesen“
(DMG) zur Installation sogenannter Smart Meter erhalten. Nachdem wir zunächst von einer
Verteilung in Pößneck ausgegangen waren, haben uns inzwischen Hinweise erreicht, dass
entsprechende Schreiben auch über Pößneck hinaus versandt werden.
Mittlerweile werden teilweise bereits „Erinnerungsschreiben“ verschickt. Darin wird darauf
hingewiesen, dass bislang keine Rückmeldung des angeschriebenen Haushalts vorliege.
Gleichzeitig wird eine Frist genannt, bis zu der noch Termine für eine „kostenlose Installation“
verfügbar seien.
Aus unserer Sicht besteht deshalb Anlass, Verbraucherinnen und Verbraucher über den Hintergrund
dieser Schreiben zu informieren.
Bei der Deutschen Messwesen handelt es sich um einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber.
Haushalte können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie einen solchen Anbieter mit dem
Messstellenbetrieb beauftragen wollen. Das Schreiben bedeutet jedoch nicht, dass der
Empfänger seinen bisherigen Messstellenbetreiber wechseln oder aufgrund des Schreibens
einen Vertrag abschließen muss.
„Kostenlose Installation“ bedeutet nicht kostenloser Messstellenbetrieb
Besonders wichtig ist aus unserer Sicht ein genauer Blick auf die Kosten. In dem aktuellen
Erinnerungsschreiben wird mehrfach mit einer „kostenlosen Installation“ geworben. In der
Fußnote wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Messstellenbetrieb durch die Deutsche
Messwesen 99 Euro brutto pro Jahr kostet und eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat.
Verbraucher sollten deshalb nicht allein auf die hervorgehobene Aussage einer kostenlosen
Installation achten, sondern prüfen, welche laufenden Kosten und Vertragsbindungen mit dem
Angebot verbunden sind.
Reduziertes Netzentgelt nicht mit dem Smart-Meter-Einbau verwechseln
Auch die Aussagen zum reduzierten Netzentgelt nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz sollten
genau betrachtet werden.
Die mögliche Netzentgeltreduzierung entsteht nicht allein dadurch, dass ein Smart Meter eingebaut
wird. § 14a EnWG betrifft insbesondere steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen,
private Ladeeinrichtungen, bestimmte Batteriespeicher oder Klimageräte. Entscheidend sind die
gesetzlichen und technischen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit der jeweiligen Anlage.
Ein Smart Meter allein führt daher nicht automatisch zu der in Werbeschreiben dargestellten
finanziellen Entlastung.
Gesetzlicher Smart-Meter-Rollout läuft ohnehin
Unabhängig von solchen kommerziellen Angeboten wird der gesetzlich vorgeschriebene Einbau
intelligenter Messsysteme durch die jeweils grundzuständigen Messstellenbetreiber schrittweise
umgesetzt.
Wer ein entsprechendes Werbe- oder Erinnerungsschreiben erhält, sollte deshalb zunächst prüfen,
wer vor Ort der grundzuständige Messstellenbetreiber ist und wann dort der Einbau eines
intelligenten Messsystems vorgesehen ist.
Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, ob ein freiwilliger Wechsel zu einem wettbewerblichen
Messstellenbetreiber überhaupt Vorteile bringt.
Die UBV empfiehlt den Bürgern, sich nicht unter Zeitdruck setzen zu lassen
„Wir wollen die Bürgerinnen und Bürger mit dieser Information nicht vor einem bestimmten
Unternehmen warnen oder dessen Tätigkeit pauschal bewerten. Uns geht es darum, Transparenz
zu schaffen. Wer ein solches Schreiben erhält, sollte sich durch Formulierungen wie ‚Erinnerung‘
oder durch zeitlich begrenzte Installationstermine nicht zu einer vorschnellen Entscheidung
veranlasst sehen.“
Unser Rat lautet deshalb, informieren Sie sich zunächst bei Ihrem örtlich zuständigen
Messstellenbetreiber. Vergleichen Sie die jährlichen Kosten, mögliche zusätzliche Kosten,
Vertragslaufzeiten und Leistungen. Erst danach sollte entschieden werden, ob ein Wechsel des
Messstellenbetreibers tatsächlich sinnvoll ist.







