Trotz Erkrankung am Wahltag wählen

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Der Landeswahlleiter Dr. Holger Poppenhäger informiert

 

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Wahlscheine können bis zum Freitag, dem 30. August 2024, 18:00 Uhr bei der Gemeindebehörde beantragt werden. Dabei sind die jeweiligen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde zu beachten.


Bei einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung oder in sonstigen außergewöhnlichen Fällen ist nach der Thüringer Landeswahlordnung die Beantragung eines Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen auch noch bis 15 Uhr am Wahltag bei der zuständigen Gemeindebehörde möglich.


Der erkrankte Wahlberechtigte beauftragt mittels Vollmacht in Schriftform eine Person, die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde abzuholen. Diese sogenannte Vertrauensperson holt mit dem unterschriebenen Antrag und der gültigen Vollmacht die Unterlagen bei der zuständigen Stelle ab und bringt diese zur wahlberechtigten Person.


Nachdem der erkrankte Wahlberechtigte den Wahlvorgang abgeschlossen hat, müssen die Briefwahlunterlagen schnellstmöglich durch die Vertrauensperson bei der auf dem roten Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden, d. h. am Wahlsonntag bis spätestens 18:00 Uhr.

 

Auch ohne Wahlbenachrichtigung wählen

 

Die Wahllokale haben in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Jeder Wahlberechtigte kann in dieser Zeit in dem Wahlraum, der auf der Wahlbenachrichtigung angegeben ist, seine Stimmen abgeben. Selbst wenn die Wahlbenachrichtigung verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar ist, ist die Stimmabgabe im Wahllokal möglich. Die Wahlbenachrichtigung ist für den Wahlvorstand zwar zum schnelleren Auffinden des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis hilfreich, aber für die Teilnahme an der Wahl nicht zwingend notwendig. Ist die Wählerin oder der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen und kann sich mittels Personalausweis oder Reisepass ausweisen, steht einer Stimmabgabe nichts im Wege.


Bitte denken Sie jedoch stets daran, nicht nur bei verlorener oder verlegter Wahlbenachrichtigung,
unbedingt Ihren Personalausweis oder Reisepass mit ins Wahllokal zu nehmen. Auf Verlangen des Wahlvorstandes müssen diese vorgezeigt werden.


Stellen Sie sicher, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird, indem Sie, nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, diesen so falten, dass für Andere Ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
„Alle wahlberechtigten Bürger sollten ihr Wahlrecht nutzen, um die künftige Politik im Freistaat Thüringen und damit in der eigenen Heimat aktiv mitzugestalten. Freie Wahlen sind für die Demokratie essentiell und gerade mit der Wahlteilnahme geben Sie für die folgenden Jahre die politische Ausrichtung für das Leben in Thüringen vor“, so der

Landeswahlleiter, Dr. Holger Poppenhäger.

 


 Weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Landeswahlleiters unter der Adresse
https://wahlen.thueringen.de.


Weitere Auskünfte erteilt:
Sachgebiet Wahlen
Telefon: 03 61 57 331-91 20
E-Mail: wahlen@statistik.thueringen.de


Pressestelle
Telefon: 03 61 57 331-91 13
E-Mail: presse@statistik.thueringen.de

 

Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik, Grundsatzfragen und Presse

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